Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltung; Anwendungsbereich; Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der GE&PM GmbH, Hertichstraße 73, 71229 Leonberg, Deutschland, und unseren Lieferanten („Lieferant“). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw.unsere Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellung ist mit ausdrücklicher Abgabe oder Bestätigung in Text- oder Schriftform verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Lieferant muss unseren Auftrag innerhalb einer Frist fünf Werktage schriftlich oder in Textform bestätigen.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v 0,5% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmungnnicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B.nSubunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt dasnBeschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

(2) Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ und auf Risiko des Lieferanten an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Stuttgart zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), detaillierten Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

§ 5 Vertragsstrafe

(1) Für den Fall der schuldhaften Nichteinhaltung von vertraglich vereinbarten Terminen durch den Lieferanten wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Nettoauftragssumme je Arbeitstag vereinbart. Bei vom Lieferanten verschuldeter Überschreitung von etwaig vereinbarten vertraglichen Zwischenterminen ist Bemessungsgrundlage die bis zum Zeitpunkt des Zwischentermins zu erbringenden Leistungen des Lieferanten. Tage, die bei der Überschreitung des Anfangstermins bzw. von Zwischenterminen in Ansatz gebracht worden sind, werden bei weiteren Zwischenterminen bzw. dem Endterminen nicht nochmals berücksichtigt.

(2) Alle Vertragsstrafen – auch aus anderen Rechtsgründen – sind insgesamt auf maximal 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt. Überschreitet der Lieferant lediglich vereinbarte Zwischenfristen, wird der vereinbarte Liefertermin jedoch eingehalten, beträgt die maximale Vertragsstrafe 3 % der Netto-Auftragssumme. Ein über eine Vertragsstrafe hinausgehender Schaden kann von uns geltend gemacht werden.

(3) Eine angefallene Vertragsstrafe kann von uns bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden.

(4) Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass auch zwischen uns und unserem Auftraggeber für den Fall des Verzugs eine Vertragsstrafe vereinbart ist.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preisenverstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diesen nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Auftrag / in der Bestellung nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(4) Die GE&PM GmbH hat zum 28. jeden Monats Zahlungslauf. Alle Rechnungen die bis zum vierten jeden Monats bei der GE&PM GmbH eingereicht werden, können noch zum nächsten Zahlungslauf berücksichtigt werden.

(5) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

(7) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 7 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

Sofern und soweit die Parteien nicht bereits vorvertraglich etwas anderes geregelt haben, gilt Folgendes:

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und ggf. Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben oder auf unseren Wunsch hin zu vernichten. Der Lieferant verpflichtet sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von uns oder unseren Auftraggebern zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung der Gegenleistung zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die  Aufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 8 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe:
Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 9 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 10 Produzentenhaftung

(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

§ 11 Arbeitskräfte des Lieferanten

(1) Der Lieferant versichert, dass er Arbeitskräfte aus den Ländern außerhalb der Europäischen Union nur dann einsetzen wird, wenn sie im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Er sorgt dafür, dass diese Verpflichtung auch von seinen Nachunternehmern eingehalten wird.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich auch gegenüber uns, Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem  Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sowie dem SGB IV und SGB VII zu erfüllen.

(3) Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Lieferanten gegen die in den vorstehend bezeichneten Vorschriften gegen uns aus der Bürgenhaftung gemäß AEntG und/oder SGB IV und/oder SGB VII geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus weiteren Untervergaben und/oder der Beauftragung von Verleihern ergibt.

(4) Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in vorstehenden Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen zahlt der Lieferant ungeachtet weitergehender Schadensersatzansprüche von uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 EUR je betroffenen Mitarbeiter.

§ 12 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 13 Datenschutz

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einhalten.

(2) Der Lieferant hat alle Mitarbeiter nach einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen belehrt und schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet. Diese Erklärungen sind uns auf Verlangen vorzulegen.

(3) Soweit erforderlich, werden die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen.

(4) Der Lieferant wird darauf hingewiesen, dass auch zwischen uns und unserem Auftraggeber für den Fall des Verstoßes gegen das Datenschutzrecht eine Vertragsstrafe vereinbart ist.

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts.

(2) Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz Stuttgart. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

2. Allgemeine Lieferbedingungen

Allgemeines

Wir liefern und leisten nur zu unseren nachstehenden Lieferbedingungen, auch wenn später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers, wird hiermit wiedersprochen. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen, sie gelten nicht gegenüber der GE&PM GmbH.

1. Vorvertragliche Leistungen, Angebot und Annahme

1.1 Der Besteller verpflichtet sich, alle im Zusammenhang stehenden Vorgänge sowie mündlichen oder schriftlichen Informationen geheim zu halten und nur im Rahmen der Zusammenarbeit zu nutzen. Alle durch die Zusammenarbeit generierten Informationen, Daten, Konstruktionen etc. gelten als anvertraut i.S.d. §18 UWG. Jede Zuwiderhandlung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, wird strikt untersagt.

1.2 Alle Angebote erfolgen stets freibleibend. Bestellungen gelten als angenommen und akzeptiert nachdem die GE&PM GmbH dies schriftlich bestätigt. Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen erfordern der Schriftform und sind für die GE&PM GmbH verpflichtend nur nach schriftlicher Bestätigung.

1.3 Alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und die im Bestimmungsland vorgeschriebenen Normen, die sich auf die Ausführung der Lieferung und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen, müssen der GE&PM GmbH spätestens mit der Bestellung schriftlich mitgeteilt werden. Für die Nichtbeachtung der Informationspflicht und die daraus resultierenden Nachteile haftet allein der Kunde.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen, Abweichungen sowie Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. unsere Bestätigung maßgebend.

1.5 Die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte für Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen liegen bei der GE&PM GmbH uneingeschränkt vor. Die Weitergabe an Dritte erfordert die Zustimmung der GE&PM GmbH.

2. Preise, Liefer- und Zahlungskonditionen

2.1 Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Lieferung, Versicherung und Zölle. Den vereinbarten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen.

2.2 Zahlungs- und Preiskonditionen gelten nur, nach schriftlicher Vereinbarung oder Bestätigung durch die GE&PM GmbH. Wir behalten uns vor, vereinbarte Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere durch Materialpreissteigerungen oder aufgrund von Änderungswünschen des Bestellers eintreten.

2.3 Vereinbarte Liefertermine für Lieferungen und/oder Leistungen setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Obligenheiten des Bestellers voraus.

2.4 Ändert sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers, zu Ungunsten, werden alle Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Der Besteller ist nicht berechtigt,  gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unser Recht aus § 321 BGB bleibt unberührt.

2.5 Materialpreisänderungen, insbesondere von Edelmetallen werden stets zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Tagespreis berechnet.

2.6 Sicherheitszubehör wie Absperr- und Abdeckgitter, Geländer etc. auch wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften und/oder behördllicher Auflagen gefordert, wird nur insoweit mitgeliefert, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

2.7 Für sämtliche nicht angebotenen Teile und Leistungen besteht keine Liefer- und Leistungspflicht durch die GE&PM GmbH.

2.8 Angebotene und/oder zu erbringende Montageleistungen basieren auf den für GE&PM GmbH maßgeblichen gesetzlichen bzw. tariflichen Arbeitszeiten, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen vorliegen.

2.9 Für Überstunden, Nacht-, Sonn-oder Feiertagstunden, werden folgende Zuschläge berechnet. Die reguläre Arbeitszeit beträgt 8 Std./Tag bzw. 40 Std./Woche an 5 Werktagen. Reisezeiten und Wartezeiten bis max. 12 Stunden gilt als Arbeitszeit. Folgende Zuschläge sind zu entrichten:
a. Montag bis Freitag für die ersten beiden täglichen Mehrarbeitsstunden (8. bis 10. Std.) +25%, ab der 3. täglichen Mehrarbeitsstunde +50%
b. für Arbeiten an Samstagen +25%,
c. für Arbeiten an Sonntagen +50%,
d. für Nachtarbeit (von 20.00 bis 6.00 Uhr) +25%
e. für Arbeiten an alle gesetzlichen Feiertagen +150%

Als Feiertage gelten die lohnzahlungspflichtigen Festtage am Ort der Leistungserbringung.

2.10 Die tarifliche Auslöse ist zu den jeweiligen Landesabhängigen gültigen Sätzen zu vergüten. Die Mehraufwendungen für Verpflegung auf Dienstreisen werden gem. den jeweils geltenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetztes (EStG) abgerechnet.

2.11 Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Sämtliche Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Bestellers. GE&PM behält sich vor, Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

2.12 Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Kunde.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die gelieferten Waren und Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderung aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum (Vorbehaltsgegenstand).

3.2 Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller den Vorbehaltsgegenstand gegen abhandenkommen, Bruch-, Feuer- und sonstige Schäden zu versichern. Alle Rechte aus dem diesbezüglichen Versicherungsverträgen und seiner Ansprüche gegen deren Versicherer werden vom Besteller an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.

3.3 Während des Eigentumsvorbehalts darf der Besteller den Vorbehaltsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Besteller hat uns unverzüglich zu benachrichtigen falls eine Pfändung sowie Beschlagnahmung der Ware vorliegt.

3.4 Bei Vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt falls der Besteller keine ausreichenden Sicherheiten vorweisen kann. Dies gilt auch bei Überschuldung, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und/oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

3.5 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung des Vorbehaltsgegenstandes zu normalen Bedingungen als ordentlicher Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall werden uns schon jetzt die Forderungen des Bestellers aus der Weiteräußerung in Höhe unserer Rechnungswertes, einschließlich Umsatzsteuer, abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

3.6 So wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen und/oder Anlagenteilen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Erzeugnis im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes.

3.7 Wir verpflichten uns die uns zustehenden Sicherungen insoweit frei zu geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

4. Exportkontrolle

4.1 Lieferverzögerungen, die daraus resultieren, dass GE&PMProdukte der staatlichen Exportkontrolle unterliegen und nur unter Berücksichtigung der Exportkontrollvorschriften geliefert werden können, gehen nicht zu unseren lasten. Die Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts von Exporten sind durch den Besteller strikt zu beachten.

4.2 Der Besteller ist verpflichtet, die GE&PM GmbH über bestehende Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten gemäß den Bestimmungen des Bestimmungslandes sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und
schriftlich zu unterrichten.

4.3 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Besteller ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

5. Verzug und Mängelhaftung

5.1 Ist die Nichteinhaltung von Liefer- und/oder Leistungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebstörungen, Materialbeschaffung- und/oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände geschuldet, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, ungeachtet dessen ob die Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten. Nicht
erfasst sind Fälle, die trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände durch uns mit zumutbaren Maßnahmen verhindert und/oder abgewendet werden können. Der Eintrittt und die voraussichtliche Dauer solcher Störung muss dem Besteller unverzüglich mitgeteilt werden.

5.2 Falls infolge solcher Umstände es unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, den Vertrag zu erfüllen, können wir ganz und/oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche durch den Gebrauch des Rücktrittsrechts, durch den Besteller, bestehen nicht. Dem Besteller ist unverzüglich der Gebrauch des Rücktrittsrechts nach der Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses mitzuteilen, auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung und/oder Verschiebung des Liefertermins vereinbart wurde.

5.3 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung, über die in Ziffer 5.1 genannten Grenzen hinaus gehen, sind berechtigt. Die Höhe des Schadenersatzes ist begrenzt auf 0,5% für jede angefangene Woche, jedoch höchstens 5% des Netto-Auftragswertes.

5.4 Wird auf Wunsch des Bestellers, der Versand nach unserer Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, behalten wir uns vor die durch Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Lagerkosten entsprechen mindestens 0,5% des Rechnungbetrages und bei Teillieferung den anteiligen Rechnungsbetrag pro Monat. Wir behalten uns vor nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zur Verfügung und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

5.5 Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit bei uns schriftlich geltend zu machen.

5.6 Im Falle mangelhafter Lieferung und Leistungen hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllungspflicht).

5.7 Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns, soweit GE&PM GmbH nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet. Die Haftungsbeschränkung gilt zudem nicht, wenn GE&PM GmbH eine Sache geliefert hat, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

5.8 Setzt der Besteller trotz Kenntnis eines Mangels die Benutzung der Sache fort, verliert er auch hinsichtlich des dadurch sich vergrößernden Mangels sämtliche Nacherfüllungs- und Gewährleistungsansprüche.

5.9 Offensichtliche Mängel muss der Besteller gemäß § 377 HGB schriftlich rügen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mangelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

5.10 In folgenden Fällen scheiden Mängelansprüche aus: Ungeignete und/oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritter, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung insbesondere durch übermäßige oder falsche Beanspruchung oder
anderweitige durch uns nicht verschuldete Handlung etc.

5.11 Wird nach Vertragsschluss auf Wunsch des Bestellers der Lieferoder Leistungsumfang geändert und dadurch die Beschaffenheit oder Eignung des Liefergegenstandes bzw. des von uns herzustellenden Werkes im Sinne der §§ 434, 633 BGB beeinträchtigt, so scheiden Mängelansprüche des Bestellers aus, da die Beeinträchtigung auf Änderungswünsche des Bestellers zurückzuführen ist.

6. Datenschutz, Sicherheit, Geheimschutz und Vertraulichkeit

6.1 Unsere Sicherheitsanweisung für Fremdfirmen sowie bei VS Aufträgen das Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in seiner jeweils gültigen Fassung sind vom Auftragnehmer strikt einzuhalten.

6.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen sowie Modellen und Mustern behält sich die GE&PM GmbH ihre Eigentums- und Urheberrechte vor.

6.3 Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung der GE&PM GmbH nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden und nach seiner Abwicklung unaufgefordert an die GE&PM GmbH zurückzugeben.

7. Sonstige gesetzliche Haftungen

7.1 Die GE&PM GmbH haftet darüber hinaus nur für von ihr zu vertretende Personenschäden sowie für Handlungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften.

#7.2 Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die nicht unmittelbar an der Ware selbst entstanden sind und über den für die GE&PM GmbH vorhersehbaren Schadensumfang hinausgehen. Eine Haftung der GE&PM GmbH für Folgeschäden, wie insbesondere Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn sowie Verlust von Informationen und Daten ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Anwendungsersatzansprüche § 284 BGB.

7.3 Die Höhe der Haftung der GE&PM GmbH ist – außer in Fällen vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verursachung sowie bei Personenschäden – auf die Höhe des konkreten jeweiligen Auftragswertes mit dem Besteller beschränkt. Sollte der Auftragswert ausnahmsweise nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, ist die Höhe der Haftung jedenfalls auf den voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

7.4 Ist eine Pönale – welcher Art auch immer, z.B. für Verzug oder für Erreichen von Leistungswerten – mit dem Besteller vereinbart worden, so stellt diese einen pauschalierten Schadenersatz dar, mit dem sämtliche Ansprüche des Bestellers (z.B. auf darüber hinausgehendem Schadenersatz) aus dem jeweiligen Titel abgegolten sind.

7.5 Schadenersatzansprüche verjähren spätestens mit Ende der Gewährleistungsfrist.

8. Erfüllungsort, Abnahme des Werks

Erfüllungsort ist der Satzungssitz der GE&PM GmbH bzw. bei Materiallieferung das ausliefernde Werk bzw. bei Lieferungen mit Montage der Ort der Errichtung des Werkes. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht binnen 7 Werktagen nach Fertigstellung von Ihnen erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn abnahmehindernde, in der GE&PM-Verantwortungssphäre liegende Gründe vorliegen.

9. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage durch GE&PM GmbH gelten, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

9.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: – alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich dazu benötigter Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, – die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe wie Gerüste, hebe und andere Vorrichtungen, Brennstoff und Schmiermittel, – Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,
Heizung und Beleuchtung – bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trocken und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.

9.2 Vor Beginn der Leistungen durch GE&PM GmbH hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen zu geben.

9.3 Der Besteller hat die GE&PM GmbH wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

9.4 Verlangt die GE&PM GmbH nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung bzw. Leistung, hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen zu erklären. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die 2 Wochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung bzw. Leistung der GE&PM GmbH in Gebrauch genommen wird.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zu dem Kunden ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln oder Schecks – ist der Satzungssitz der GE&PM GmbH.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

11. Teilunwirksamkeit

sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen und Leistungen, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrages nicht berührt.

Stuttgart, den 20.12.2018
GE&PM GmbH